Geringe Beeinträchtigung
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Alle Pflegegrade erklärt und ein Überblick über Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Sozialhilfe.
Ein Pflegegrad ist die offizielle Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI. Er entscheidet darüber, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung Sie oder Ihr Angehöriger bekommen – sei es Pflegegeld, Sachleistungen für einen Pflegedienst, Verhinderungspflege, Tagespflege oder einen Zuschuss zum Pflegeheim. Es gibt fünf Pflegegrade, und je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen Ihnen zu.
Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD).
AUK begleitet Sie, wenn gewünscht, durch den gesamten Prozess: Wir helfen beim Antrag, bereiten Sie auf die Begutachtung vor und legen, falls nötig, fundierten Widerspruch ein.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegeld 347 € oder Sachleistung 796 €, plus Entlastungsbetrag 131 €/Monat
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegeld 599 € oder Sachleistung 1.497 €, plus Entlastungsbetrag 131 €/Monat
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegeld 800 € oder Sachleistung 1.859 €, plus Entlastungsbetrag 131 €/Monat
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegegeld 990 € oder Sachleistung 2.299 €, plus Entlastungsbetrag 131 €/Monat
Die ambulanten Sachleistungen sind das, was die Pflegekasse direkt mit einem Pflegedienst abrechnet. Wenn AUK zum Beispiel täglich morgens und abends bei einem Patienten mit Pflegegrad 3 die Grundpflege übernimmt, läuft die Vergütung über den Sachleistungsbetrag von 1.497 € pro Monat. Solange dieser Topf nicht erschöpft ist, müssen Patienten und Angehörige nichts dazuzahlen.
Wer keinen Pflegedienst beauftragt, sondern privat pflegt – etwa durch Angehörige – bekommt stattdessen Pflegegeld. Dieses wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei verwendet werden, etwa um Angehörige für ihre Mühe zu entschädigen. Pflegegeld ist niedriger als die Sachleistung, weil keine professionelle Pflege bezahlt werden muss.
Viele Familien kombinieren beides: Angehörige übernehmen die Pflege an Wochenenden, AUK kommt unter der Woche. In diesem Fall wird die Sachleistung anteilig in Anspruch genommen, der Rest kommt als anteiliges Pflegegeld zur Auszahlung. Diese Kombinationsleistung ist sehr flexibel und passt sich Ihrem Bedarf an.
Zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Sachleistung steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 ein Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu. Dieser kann für Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Hilfe oder Tages-/Nachtpflege eingesetzt werden – auch wieder direkt von AUK abgerechnet, sodass keine Vorkasse nötig ist.
Bis zu 1.685 € pro Jahr für Vertretungspflege, wenn die private Pflegeperson Urlaub braucht oder krank ist. Seit Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst – maximal bis zu 3.539 € jährlich. Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher, Pflege seit mindestens 6 Monaten zu Hause.
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und auch das eigene Einkommen und Vermögen nicht reichen, springt die Sozialhilfe ein. In Hamburg ist dafür die Sozialbehörde zuständig. AUK arbeitet mit der Sozialbehörde Hamburg eng zusammen und hilft beim Antrag auf Hilfe zur Pflege.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Sachleistungen / Monat | Verhinderungspflege / Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | - | - | - |
| 2 | 347 € | 796 € | 1.685 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € | 1.685 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € | 1.685 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € | 1.685 € |
AUK rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Sie müssen sich um keine Bürokratie kümmern – das übernehmen wir komplett.
Wir helfen beim Antrag und bereiten Sie auf die Begutachtung vor.